Impressum

Farbenfroh e.V.
Am Friedhof 6
32312 Lübbecke
Phone: 05741-2506061
info@farbenfroh-ev.de

Unsere Satzung

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Die Satzung von „Farbenfroh e.V.“

 

 

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Farbenfroh – in Deutschland zuhause e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Lübbecke.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Oeynhausen eingetragen.

 

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Ziele und Aufgaben des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung, der Jugendhilfe sowie der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene.

 

Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:

 

  • Förderung der sprachlichen Fähigkeiten von Ausländern/ Nichtmuttersprachlern durch entsprechende Sprachkursangebote.
  • Förderung der Bildung von Kindern und Jugendlichen, um ihnen den Einstieg in soziale Einrichtungen wie Kindergarten und Schule zu erleichtern.
  • Förderung der Bildung von Erwachsenen, um ihnen den Einstieg / Wiedereinstieg in das Erwerbsleben zu erleichtern und sie in ihrer Position als Mitglied unserer Gesellschaft zu stärken.
  • Förderung von Kindern und Jugendlichen durch die Einrichtung von Nachhilfegruppen oder individuellem Einzel- oder Gruppenunterricht.
  • Finanzierung verschiedener Aktivitäten (wie z.B. Sportvereine etc.).
  • Vereinigung von Menschen unterschiedlichster Kulturen und sozialer Schichten, um eine Integration zu ermöglichen. Organisation und Durchführung von Projekten, die den vereinsintern gesetzten Zielen zweckdienlich sind.

 

3. Der Verein erfüllt diese Aufgaben durch Aufbringung finanzieller Mittel wie z.B. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Spendenaktionen und von Hilfestellungen seiner Vereinsmitglieder.

4. Die Förderung der Betroffenen bzw. deren Angehörigen ist unabhängig von der Mitgliedschaft in diesem Verein.

5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Der Verein darf zur Verfolgung seiner Aufgaben fachkundiges Personal einstellen, das die nötige Qualifikation schriftlich oder in anderer geeigneter Weise nachzuweisen hat.

7. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Vorteile bevorzugt werden.

8. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil vom Vereinsvermögen und keine Beiträge oder Sachzuwendungen.

 

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Mitlgiedschaft

 

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schrifliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

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Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Der Verein erhebt Mindest-Mitgliedsbeiträge, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden. Im Übrigen bestimmen die Mitglieder die Höhe der Beiträge selbst. Die Beiträge dürfen jedoch die durch die Mitgliederversammlung festgelegten Mindestbeiträge nicht unterschreiten.
  2. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist die Mitgliederversammlung.
  3. Natürliche Personen, deren finanzielle Situation es nicht erlaubt, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, können dem Verein auch kostenfrei beitreten. Erst wenn sich ihr Status positiv verändert hat, sind sie beitragspflichtig. Dies müssen sie rechtzeitig mitteilen, spätestens jedoch drei Monate nach Inkrafttreten.
  4. Die Mitgliedsbeiträge müssen idealerweise jährlich im Voraus entrichtet werden.

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Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand

b) Die Mitgliederversammlung

 

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Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schatzmeister und

d) dem Schriftführer.

 

1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretenden Vorsitzende. Geschäfte mit einem Wert über 20.000,00 € bedürfen intern der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes im Amt.

3. Der Vorstand ist berechtigt, ein oder mehrere Vereinsmitglieder bei der Vornahme von Rechthandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und regelt im Einvernehmen mit diesem die Anstellung von weiteren Mitarbeitern. Die Gestaltung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers obliegt dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister; Anstellungsverträge bedürfen der Zeichnung durch den Vorsitzenden und den Schatzmeister. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Beschlüsse der Vereinsgremien aus.

4. Der Schatzmeister wickelt die finanziellen Geschäfte des Vereins ab und hat die Bücher des Vereins zu führen. Er hat einmal jährlich der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht und den Jahresabschluss vorzulegen.

5. Der Schriftführer hat Protokoll über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen zu führen und deren Beschlüsse jeweils gesondert zu archivieren. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Er führt in Abstimmung mit dem Kassierer die Mitgliederliste.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende und / oder sein Vertreter. Soweit in der Satzung nichs anderes geregelt ist, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Beschlüsse des Vorstandes über die Aufnahme von Mitgliedern gem. § 3 gelten als abgelehnt, sollten 2 Vorstandsmitglieder gegen den Aufnahmeantrag stimmen.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    3. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplanes
    4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    5. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    7. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    8. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    9. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt, so oft es erforderlich ist, in der Regel einmel im Jahr.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der MItglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens 5 Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

 

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Satzungsänderungen und Auflösung

 

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigen erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfasssung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, bei Einziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Lübbecke, und zwar mit der Auflage, es entsprechend den bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

 

 

Lübbecke, 20.11.2015

Der Vorstand